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VEREINSATZUNGEN des Vereines „Allgemeiner Turnverein Liesing“
Beschlossen in der Hauptversammlung April 2006 | Ergänzt Wahlrecht ab 16 Jahren – November 2008 | Satzungsänderungen beschlossen Jänner 2023
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen Allgemeiner Turnverein Liesing.
- Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
- Der Allgemeiner Turnverein Liesing tritt für eine rechtsstaatlich-demokratische Verfassung und die Unabhängigkeit der Republik Österreich ein. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele und entfaltet keine entsprechenden Tätigkeiten.
- Der Allgemeine Turnverein Liesing ist ordentliches Mitglied des Österreichischen Turnerbundes.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereines ist die Erhaltung, Hebung und Förderung der Volksgesundheit des Breitensportes und der individuellen Gesundheit der Mitglieder, sowie eine ganzheitliche Persönlichkeitsbildung seiner Mitglieder durch das Turnen im Sinne Friedrich Ludwig Jahns, wie es in den Leitsätzen des Österreichischen Turnerbundes festgehalten ist und weiterentwickelt wird.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Allgemeiner Turnverein Liesing ist gemeinnützig, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.
- Die Amtswalter des Allgemeinen Turnverein Liesing wirken ehrenamtlich.
- Weder Mitglieder noch Nichtmitglieder dürfen durch zweckfremde Verwaltungsausgaben, durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen oder sonstige Zuwendungen begünstigt werden.
§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen insbesondere
- turnerische und sportliche Ausbildung seiner Mitglieder
- Schaffung und Erhaltung von Turn- und Sporthallen und –plätzen, sowie der für die turnerische und sportliche Betätigung erforderlichen Geräte
- Veranstaltung von Wettspielen und öffentlichen Vorführungen einschließlich der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen und sonstige Veranstaltungen
- Pflege des heimischen Volkstanzes und Volksliedes
- Abhaltung und Förderung von Turnstunden, Turnveranstaltungen, Turnfesten, Wettkämpfen
- Abhaltung von Lagern, Wanderungen, Lehrgängen, Vorträgen
- Abhaltung von turnfachlichen, geselligen und kulturellen Veranstaltungen
- Veröffentlichungen und Informationen in allen Forme
- und weitere
- Die Aufbringung der materiellen Mittel erfolgt insbesondere durch:
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Spenden und Sammlungen
- Erträgnisse aus Veranstaltungen
- Erträgnisse aus Vermietung des Sportplatzes, der Sporthalle und der Wohnung
- Erträgnisse aus Kapitalvermögen
- öffentliche Unterstützungen und sonstige Zuwendungen
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht allen Personen ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, des Standes, des Geschlechtes und der Konfession offen. Der Aufnahmewerber / die Aufnahmewerberin muss 18 Jahre alt sein und durch eigenständige Unterschrift bestätigen, die Satzungen des Vereines anzuerkennen.
- ordentliche Mitglieder, das sind natürliche Personen, die sich an allen Tätigkeiten des Vereines laut Artikel § 4 beteiligen und aktiv im Verein teilnehmen
- unterstützende Mitglieder, das sind natürliche und juristische Personen, die keinerlei Sport im Rahmen des Vereines betreiben, aber ideelle und materielle Unterstützung geben
- Ehrenmitglieder das sind Personen, die von der Hauptversammlung wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden
- außerordentliche Mitglieder, das sind Personen, die sich nur turnerisch oder sportlich betätigen
- Angehörige der Jugendabteilungen, das sind Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie bedürfen zur Ausübung einer turnerischen oder sportlichen Tätigkeit der schriftlichen Zustimmung des Erziehungsberechtigten.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Über die endgültige Aufnahme von Mitgliedern, der eine Probezeit vorausgeht, entscheidet der Vorstand (Turnrat) nach schriftlichem Antrag durch den Aufnahmewerber. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Eine Berufung gegen die Ablehnung ist nicht möglich.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes (Turnrates) durch die Hauptversammlung.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
- Der freiwillige Austritt kann nur zum 30. 6. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Turnrat mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe / Mailversand maßgeblich.
- Der Vorstand (Turnrat) kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand (Turnrat) auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Insbesondere wegen:
- Nichtbeachtung von Beschlüssen der Hauptversammlung oder des Turnrates trotz schriftlicher Mahnung;
- Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen des Allgemeiner Turnverein Liesing, des ÖTB Wien oder des Österreichischen Turnerbundes in der Öffentlichkeit nachhaltig zu schädigen;
- wiederholter oder schwerwiegender Verletzungen dieser Satzung
- anderer ähnlich schwerwiegender Gründe
- Ein Ausschluss aus anderen Gründen bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche Hauptversammlung. Bis zur Bestätigung ruhen alle Rechte des betroffenen Mitgliedes.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstandes (Turnrat) beschlossen werden.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Angehörige der Jugendabteilungen Kinder-, Jugend-, Ordentliche-, Außerordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
- Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern, Mitgliedern der Jugendabteilung ab 16 Jahren und den Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
§ 9 Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Hauptversammlung) (§§ 9 und 10), der Vorstand (Turnrat) (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 10 Hauptversammlung (Generalversammlung)
- Die Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle spätestens alle 2 Jahre statt.
- Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes (Turnrat), der ordentlichen Hauptversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer, oder wenn die Stelle des Obmannes auch nicht durch einen Stellvertreter besetzt ist, binnen sechs Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (Vereinsmitteilung, Brief), mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse oder E-mail- Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Turnrat.
- Ordentliche Mitglieder, Mitglieder der Jugendabteilung ab 16 Jahren und Ehrenmitglieder sind berechtigt Anträge an die Hauptversammlung zu stellen. Anträge, die dazu dienen unbewegliches Vereinsvermögen zu belasten oder zu veräußern, die §§ 1, 2, 3 dieser Satzungen zu ändern, den Verein aufzulösen, oder den Austritt vom Österreichischen Turnerbund zum Ziel haben sind dem Vorstand (Turnrat) vorbehalten.
- Anträge zur Hauptversammlung sind in der Regel mindestens eine Woche vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand (Turnrat) schriftlich, an die Vereinsadresse einzureichen.
- Anträge, die dazu dienen unbewegliches Vereinsvermögen zu belastet oder zu veräußern, die §§ 1, 2, 3 dieser Satzungen zu ändern, den Verein aufzulösen, oder den Austritt vom Österreichischen Turnerbund zum Ziel haben müssen zu einer gültigen Beschlussfassung als eigene Tagesordnungspunkte angeführt und ausführlich in der Einladung zur Hauptversammlung begründet sein.
- Alle Anträge sind bei der Hauptversammlung mündlich zu begründen.
- Fristgerecht eingebrachte Anträge sind bei der Hauptversammlung zu behandeln.
- Die Mitglieder sind mittels Aussendung per Mail oder postalisch über fristgerecht eingebrachte Anträge zu informieren. Auf Wunsch hat der Vorstand (Turnrat) den Mitgliedern Einsicht in die fristgerecht eingebrachten Anträge zu gewähren.
- Bei der Hauptversammlung unmittelbar eingebrachte Anträge (Dringlichkeitsanträge) dürfen nur dann behandelt werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten der Behandlung zustimmen. Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, Mitglieder der Jugendabteilung ab 16 Jahren und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
- Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sind dabei nicht zu berücksichtigen.
- Beschlüsse, mit denen unbewegliches Vereinsvermögen belastet oder veräußert werden soll, die §§ 1, 2 oder 3 dieser Satzungen geändert werden sollen, der Austritt aus dem österreichischen Turnerbund bezweckt wird oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sind dabei nicht zu berücksichtigen.
- Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz oder jenes Vorstandsmitglied (Turnratsmitglied), das die Teilnehmer der Hauptversammlung mehrheitlich dazu bestimmen, ist kein Vorstandsmitglied anwesend ein von der Hauptversammlung mehrheitlich dazu bestimmtes anwesendes Mitglied.
- Die Hauptversammlung kann auch ohne physische Anwesenheit (online) ausgeschrieben und abgehalten werden.
§ 11 Aufgaben der Generalversammlung (Hauptversammlung)
Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Genehmigung der Niederschrift der letzten Hauptversammlung
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über den Voranschlag
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes (Turnrates) und der Rechnungsprüfer (Säckelprüfer)
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Turnratsmitgliedern und/oder Rechnungsprüfern einerseits und dem Verein andererseits
- Entlastung des Vorstands
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Behandlung von fristgerecht eingebrachten Anträgen
- Bestätigung oder Aufhebung von Vereinsausschlüssen
Vorbehalten sind der Hauptversammlung weiters Beschlüsse in folgenden Angelegenheiten; sie können nur behandelt werden, wenn sie in der Einberufung der Hauptversammlung oder in der Bekanntgabe der Anträge mitgeteilt wurden:
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche und unterstützende Mitglieder sowie für Jugendmitglieder sofern diese eine Erhöhung um mehr als 25% der jeweiligen Beiträge zur Vorperiode bedeuten
- Beschlüsse, mit denen unbewegliches Vereinsvermögen belastet und veräußert werden soll
- Beschlüsse zur Genehmigung von Rechtsgeschäften deren Volumen ein Jahresbudget des Vereines übersteigt
- Austritt aus dem ÖTB
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 12 Vereinsvorstand (Turnrat)
- Der Vorstand (Turnrat) besteht aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer (Schriftwart) dem Kassier (Säckelwart) dem Turnwart und den von der Hauptversammlung sonstigen gewählten Mitgliedern.
- Der Vorstand (Turnrat) wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand (Turnrat) hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Im Laufe einer Amtsperiode dürfen höchstens 2 Mitglieder kooptiert werden. Die so Kooptierten haben Sitz und Stimmrecht.
- Die Position des Obmannes kann nur durch Neuwahl nachbesetzt werden.
- Fällt der Vorstand (Turnrat) ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands (Turnrates) einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstandes (Turnrates) beträgt zwei Jahre, endet jedoch frühestens mit der Neuwahl. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand (Turnrat) ist vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einzuberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied (Turnratsmitglied) den Vorstand (Turnrat) einberufen.
- Der Vorstand (Turnrat) ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand (Turnrat) fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder (Turnratsmitglieder). Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied (Turnratsmitglied) oder jenem Vorstandsmitglied (Turnratsmitglied), das die übrigen Vorstandsmitglied (Turnratsmitglieder) mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes (Turnratsmitgliedes) durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).
- Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand (Turnrat) oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes (Turnrats) bzw. Vorstandsmitgliedes (Turnratsmitgliedes) in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder (Turnratsmitglieder) können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand (Turnrat), im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes (Turnrats) an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes (Turnrats)
Dem Vorstand (Turnrat) obliegt die Leitung des Vereins. Es ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Aufrechterhaltung eines dem Vereinszweck dienlichen Vereinsbetriebes, im Speziellen eines geregelten Turnbetriebes.
- Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung)
- Vorbereitung der Hauptversammlung
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens; Veräußerungen und Belastungen des unbeweglichen Vereinsvermögens sowie der Abschluss von Rechtsgeschäften deren Volumen ein Jahresbudget des Vereines übersteigt bedürfen einer vorangehenden Beschlussfassung durch die Hauptversammlung.
- Aufnahme und Ausschluss von Kinder-, Jugend-, ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie Ehrenmitgliedern
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
- Durchführung von Vorstandssitzungen (Turnratssitzungen)
- Mindestens eine Vorstandssitzung (Turnratssitzung) im Kalendervierteljahr ist zwingend. Jede Sitzung ist mindestens zehn Tage vor dem Sitzungszeitpunkt (schriftlich, durch Fax, durch Email oder SMS) einzuberufen. Von dieser Frist kann nur abgewichen werden, wenn der Vorstand (Turnrat) mit Dreiviertelmehrheit Zeit und Ort der nächsten Sitzung beschließt und alle seine Mitglieder davon benachrichtigt werden. Bei Gefahr in Verzug kann die Sitzung ohne Frist auch fernmündlich einberufen werden
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche und unterstützende Mitglieder sowie für Jugendmitglieder, sofern diese Erhöhung nicht mehr als 24% der jeweiligen Beiträge zur Vorperiode bedeuten.
§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder (Turnratsmitglieder)
- Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmanns und des Kassiers.
- Schriftliche Ausfertigungen zum Tagesgeschäft des Vereines, bis höchstens € 10.000,--, sofern die Satzungen dazu keine Beschlüsse eines Vereinsorganes vorsehen, können auch nur von Obmann, Schriftwart oder Säckelwart unterfertigt werden. Rechtsgeschäfte zwischen Turnratsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung des Vorstandes (Turnrates).
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Turnratsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes (Turnrats) fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Obmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand (Turnrat).
- Der Schriftführer führt die Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstandes (Turnrats) sowie den gesamten Schriftverkehr.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Der Turnwart ist für die Durchführung des dem Vereinszweck dienlichen Turnbetriebs verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 15 Vereinsgebarung
- Der Vorstand (Turnrat) hat bei der finanziellen Gebarung die in §§ 20, 21 (1) VerG. 2002 festgelegten Aufzeichnung-, Abrechnungs- und Informationspflichten zu erfüllen. Insbesondere hat er binnen 5 Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres eine Einnahmen- Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen.
- Zur Prüfung der Gebarung des Vorstandes (Turnrates), des Kassiers (Säckelwartes) und der Arbeit der Ausschüsse auf Satzungsmäßigkeit, Richtigkeit und Zweckmäßigkeit wählt jede Hauptversammlung zwei Säckelprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Die Säckelprüfer dürfen dem Organ, das sie prüfen nicht angehören. Den Säckelprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Prüfung des Rechnungsabschlusses die binnen vier Monaten nach dessen Erstellung zu erfolgen hat.
- Die Säckelprüfer haben zur Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die von ihnen vorgenommene Gebarungsprüfung vorzulegen und mündlich zu erläutern.
- Den Säckelprüfern obliegt die Stellung eines Antrages auf Entlastung oder Nichtentlastung des Turnrates.
- Im Übrigen gelten für die Säckelprüfer die Bestimmungen dieser Satzungen sowie die Bestimmungen des § 21 Abs. 2-4 VerG 2002.
§ 16 Schiedsgericht
- Über Streitigkeiten der Mitglieder untereinander in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben entscheidet der Turnrat. Das Schiedsgericht kann innerhalb von vier Wochen angerufen werden, nachdem ein Antrag in der Streitsache vom Turnrat verhandelt, vertagt oder entschieden wurde, frühestens jedoch 3 Monate nach dem Antrag an den Turnrat.
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577ZPO
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand (Turnrat) binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. - Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung und nur mit drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie Abwickler zu berufen und Beschluß darüber zu fassen wem diese, das, nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen haben.
Im Falle einer freiwilligen Auflösung des Vereines oder bei Aufgabe des begünstigten Vereinszweckes, ist das Vermögen nach Berücksichtigung der Verbindlichkeiten an den Österreichischen Turnerbund Wien, ist dies nicht möglich an den Österreichischen Turnerbund zu übertragen, sofern diese zum Auflösungszeitpunkt als gemeinnütziger Verein im Sinne § 34 F BAO bestehen. Ist auch dies nicht möglich, ist das Vermögen an einen gemeinnützigen Verein zu übertragen, dessen Vereinszweck sinngemäß §2 dieser Satzungen entspricht. Ist auch dies unmöglich, muss das Vermögen einem gemeinnützigen Turn- und Sportverband oder einem gemeinnützigen Turnverein aus Wien und Umgebung übertragen werden. Darüber ist im Auflösungsbeschluss zu verfügen.